SATZUNG

§ 1
Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Karneval Club Hattenhof und hat seinen Sitz in Hattenhof.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Fastnachtbrauchtums.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der Veranstaltungen des Fastnachtbrauchtums.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Männer, Frauen und Jugendliche, ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession werden.
2. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Dem geschäftsführenden Vorstand steht die Entscheidung über die Aufnahme zu. Eine etwaige Abweisung erfolgt ohne Angabe des Grundes. Dem betroffenen Antragsteller steht jedoch das Berufungsrecht an den erweiterten Vorstand zu, der endgültig entscheidet.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tode.
2. Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden
a) wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen
b) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins.
3. Der Vorstand beschließt die Streichung eines Mitgliedes, das mit Beiträgen zwei Jahre im Rückstand ist.
4. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht ein Berufungsrecht innerhalb von vier Wochen an den erweiterten Vorstand zu.
5. Treten Mitglieder aus dem Verein oder werden sie ausgeschlossen, so erlöschen ihre Rechte am Vereinsvermögen und ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft; dagegen bestehen ihre Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden sind fort.

§4
Beiträge (Beitragsordnung)

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro pro Jahr. Für Jugendliche unter 18 Jahren beträgt der Beitrag 8 Euro pro Jahr.
2. Änderungen des Mitgliedsbeitrags werden von der Generalversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5
Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung

§ 6
Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 3. Vorsitzender
d) 1. Schriftführer
e) 1. Kassierer
wobei zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Zum erweiterten Vorstand im Innenverhältnis gehören zusätzlich
f) 2. Schriftführer
g) 2. Kassierer
h) das jeweilige Prinzenpaar
i) bis zu drei Beisitzer
j) Festausschussvorsitzender
k) Pressewart
l) Elferratsprecher
m) Tanzgardesprecherin
2. Der Vorstand führt sein Amt so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB führt sein Amt, bis ein neuer Vorstand in das Vereinsregister eingetragen wird. Ungeachtet dessen soll die Generalversammlung nach drei Jahren einen neuen Vorstand wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Vertretungsberechtigt in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Diese gelten als aufgelöst, wenn ihre Aufgabe erledigt ist.
4. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.
5. Anschaffungen irgendwelcher Art, sowie größere Ausgaben und Vereinbarungen, die den Verein auf mehr als ein Jahr binden, unterliegen intern der Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand.

§ 8
Generalversammlung

1. Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit durch den Schriftführer drei Wochen vorher schriftlich einberufen.
2. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Falls beide verhindert sind, das dem Lebensalter älteste Mitglied des Vorstandes.
3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Änderungen des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmung durch Zuruf oder Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
4. Erhält bei Wahlen keiner der Kandidaten die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist der, der bei dieser Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Anträge an die Versammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
6. Anträge, die später als unter Absatz 5 eingehen oder die während der Generalversammlung gestellt werden, können nur zur Behandlung kommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.
7. Die Generalversammlung beschließt:
a) den Jahresbericht des Vorstandes
b) die Rechnungslegung des Kassierers
c) den Prüfbericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Gesamtvorstandes
e) die Neuwahl des Gesamtvorstandes
f) die Bestellung von zwei Kassenprüfern
g) die Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen

§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, je nach Bedarf, vom Vorsitzenden einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag an den Vorstand ergeht, der von mindesten 1/4 der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet ist oder das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einberufung der Generalversammlung.

§ 10
Vorschriften für Versammlungen

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung – auch die Generalversammlung – ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Verhandlungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11
Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann auf Antrag der Mitglieder in einer Generalversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestellen sind. Für diesen Fall muss das verbleibende Vermögen dem Kulturverein Hattenhof e.V. zugeführt werden.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.05. bis 30.04. des darauffolgenden Jahres.

§ 13
Schlussbestimmungen

Soweit Einzelheiten in der Satzung nicht eingehend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB § 21 - § 79 einschließlich.

 

 

Genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung

im Bürgerhaus Hattenhof am 09.05.2008

meinKCH